Pflegegrade (ehemals Pflegestufen)

Informationen über Voraussetzungen, Leistungen und Antragsstellung

Inhaltsverzeichnis

Der Lauf der Zeit bringt es mit sich, dass sich im Alter immer mehr physische, psychische und kognitive Beeinträchtigungen ergeben. Das Treppensteigen bereitet große Mühe, das Gedächtnis scheint zu streiken und das Kochen erscheint wie eine unlösbare Aufgabe. Wenn Ihnen auffällt, dass Sie oder ein Familienmitglied sich im Alltag vermehrt helfen lassen müssen, können Sie professionelle Unterstützung beantragen. Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden Hilfsmaßnahmen vom Gesetzgeber finanziell gefördert. Dazu werden Sie oder Ihr Angehöriger einem sogenannten Pflegegrad zugeordnet.

Dieser legt fest, wie schwer die körperlichen und geistigen Einschränkungen sind und die Pflegekasse zahlt dementsprechend gesetzlich geregelte Beträge. Diese können Sie für Hilfe-, Betreuung- und Pflegemaßnahmen einsetzen. Vor dem 01.01.2017 war der Pflegebedürftigkeitsbegriff über die sogenannten Pflegestufen definiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sind diese durch die Pflegegrade ersetzt worden.

Definition: Was bedeuten die Pflegegrade?

Dabei handelt es sich um die neuen Pflegestufen. Diese sind mit der Pflegereform 2016/2017 umgewandelt worden, um die Leistungen besser und einfacher auf die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen abstimmen zu können. Die Umwandlung der Pflegestufen ist im Sozialgesetzbuch XI § 140 festgehalten. Dieser regelt seit 01.01.2017 die Einordnung von Pflegebedürftigen und Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen in die Pflegegrade 1 bis 5.

Die Einstufung erfolgt dabei gemäß der noch vorhandenen Selbstständigkeit und bestimmt den Umfang der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die fünf Pflegegrade ersetzen die drei bisherigen Pflegestufen komplett. Von der Neuregelung sollen vor allem Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz profitieren. Doch auch Personen, die noch ziemlich selbstständig sind und bislang nicht unter den Pflegebedürftigkeitsbegriff fielen, können aus den Pflegegraden Vorteile ziehen. Durch den neuen Pflegegrad 1 ist bereits eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eine Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit. Daher haben diese nun ebenfalls einen bestimmten Leistungsanspruch.

Allgemein gesprochen, sollen die Pflegegrade dabei helfen, pflegebedürftige Personen entsprechend ihres persönlichen Bedarfs an Pflege und Betreuung einzustufen. Dies ist Voraussetzung, um ihnen eine bedarfsgerechte Unterstützungzukommen lassen zu können.

Dieser beurteilte Pflegebedürftige ausschließlich hinsichtlich ihrer körperlichen Beeinträchtigungen. Geistige und kognitive Einschränkungen wie beispielsweise Demenzkrankheiten wurden gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Daher wurde dieser im Zuge der Pflegereform neu definiert.

Er umfasst nun die drei wesentlichen Elemente der Pflegebedürftigkeit: Körperlich, Geistig (kognitiv), Psychisch.

Wie unterscheiden sie sich von den Pflegestufen

Hintergrund der Umwandlung in die neuen Pflegestufen, die als Pflegegrade bezeichnet werden, ist die Gleichstellung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz mit anderen Pflegebedürftigen. Kognitive, psychische und physische Ursachen werden seit Januar 2107 gleich behandelt. Bisher erhielten zum Beispiel Demenzkranke geringere Pflegeversicherungsleistungen, weil sie die notwendigen Kriterien bei der Pflegebedürftigkeitsbeurteilung nicht erfüllten. Diese Benachteiligung hatte sich dadurch ergeben, dass nur körperliche Erkrankungen und dadurch bedingte Hilfen gefördert worden sind. Dies hat der Gesetzgeber seit 2012 immer weiter abgeändert, sodass seit 2017 geistig und körperlich eingeschränkte Menschen leistungsrechtlich gleichgestellt sind.

Das Pflegestärkungsgesetz II hat dafür ein neues Prüfverfahren eingeführt, mit dem eine bessere Einteilung der Pflegebedürftigkeit möglich ist. Beim sogenannten neuen Begutachtungsassessment, kurz NBA, wird die noch vorhandene Selbstständigkeit der Antragssteller mittels eines einheitlichen Fragenkatalogs geprüft.

Diese Prüfung führen Gutachter des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenkassen oder die Medicproof GmbH bei Privatversicherten durch.

Das Ergebnis wird anschließend der zuständigen Pflegekasse vorgelegt. Diese entscheidet letztlich über die Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad und die damit einhergehenden Leistungen.

Umwandlung der Pflegestufen in die Pflegegrade im Detail

Darstellung wie die Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt werden

Die Punkte werden in sechs unterschiedlichen Modulen vergeben, welche die wichtigen Bereiche körperlicher und geistiger Einschränkungen umfassen. Diese sind:

  • Mobilität:
    Diese bezieht sich auf die Beweglichkeit, zum Beispiel auf das Aufstehen aus dem Bett oder das Treppensteigen.
  • Kongitive und kommunikative Fähigkeiten:
    Es werden das Verständnis und die Ausdrucksfähigkeit im Hinblick auf das Begreifen von Sachverhalten, Erkennen von Risiken, das Verständnis anderer in Gesprächen und ähnliche Punkte überprüft.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
    Dabei geht es um nächtliche Unruhe oder Ängste, Aggressivität und ähnliches Verhalten.
  • Selbstversorgung:
    Inwiefern kann sich der Antragssteller selbst waschen, ankleiden, essen, trinken und weitere alltägliche Dinge tun? Dies wird in diesem Bereich getestet.
  • Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie selbstständiger Umgang mit diesen:
    Dies zielt darauf ab, ob ein Mensch selbstständig Medikamente einnehmen, Blutzucker messen, mit einem Rolllator zurecht kommen kann, etc.
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
    Die eigenständige Gestaltung des Tagesablauf, das Pflegen von Kontakten mit anderen und ähnliche Dinge spielen bei diesem Begutachtungsbereich eine Rolle.

Die einzelnen Module sind unterschiedlich stark gewichtet:

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Pflegestärkungsgesetz II: Die wichtigsten Punkte

Das Ziel hinter dem Pflegestärkungsgesetz II ist es, die Pflege individuell gestalten zu können und Menschen mit körperlichen, geistigen und kognitiven Einschränkungen gleich zu behandeln.

Die Neuregelungen sind am 01.01.2017 in Kraft getreten und bedeuten für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine große Entlastung. Herzstück des Gesetzes sind die Pflegegrade, die höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung mit sich bringen.

Des Weiteren können Tages- und Nachtpflege, Verhinderungs- Und Kurzzeitpflege flexibler genutzt werden, weil sich diese Leistungen nun kombinieren lassen.

Zusammenfassung:

  • Das Prinzip „ambulant vor stationär“ wird im Pflegestärkungsgesetz II weiterhin verfolgt.
  • Die Pflegesachleistungen für die ehemaligen Pflegestufen 0 und I, jetzt Pflegegrad 2, wurden erhöht, weil die Pflegebedürftigen in der Regel zu Hause betreut werden. Auf diese Weise können sie die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, eine Tages- oder Nachtpflege einfacher decken.
  • Demenzkranke sind durch das Pflegestärkungsgesetz II deutlich besser gestellt und erhalten mindestens den Pflegegrad 2. Dies bringt ein Plus an Pflegesachleistungen mit sich.
  • Härtefälle mit Pflegestufe III werden dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Werden diese zu Hause durch Angehörige gepflegt, erhalten sie seit dem 01.01.2017 ein erhöhtes Pflegegeld.
  • Sowohl die Pflegestufe III als auch Härtefälle mit Pflegestufe III profitieren von den neuen Pflegegraden, da ihnen mehr Geld für die stationäre Pflege zusteht.
  • Nachteilig wirkt sich das Pflegestärkungsgesetz auf die alten Pflegestufen II und III im Pflegeheim aus. Befinden sich diese in vollstationärer Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim, müssen sie seit 2017 einen höheren Eigenanteil leisten. Dies liegt daran, dass die Zuschüsse für die stationäre Pflege reduziert worden sind.

Die Reform bringt mehr Leistungen mit sich. Diese werden weiterhin über die Mitglieder der Pflegeversicherung finanziert, weshalb die Beitragszahlungen voraussichtlich auf 2 bis 3 Prozent steigen. (Stand 2017)

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Weitere Informationen zum Pflegestärkungsgesetz

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Pflegegeld-Leistungen: Was beinhalten sie und wie haben sie sich verändert?

1. Pflegesachleistung

Kommt ein ambulanter Pflegedienst zu einem Pflegebedürftigen nach Hause, werden die entstandenen Kosten bis zu einer gewissen Höhe durch die Pflegeversicherung abgedeckt. Durch die Umwandlung in die Pflegegrade sind für einige Pflegebedürftigen diese Leistungen gestiegen.

Pflegestufe

  • 0 (nur Demenz)
  • I
  • I mit Demenz
  • II
  • II mit Demenz
  • III
  • III mit Demenz
  • Härtefall / Härtefall mit Demenz

Pflegegrad

  • 1
  • 2
  • 2
  • 3
  • 3
  • 4
  • 4
  • 5
  • 5

2016

  • 231 €
  • 468 €
  • 689 €
  • 1.144 €
  • 1.298 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €
  • 1.995 €

2017

  • 125 €
  • 689 €
  • 689 €
  • 1.298 €
  • 1.298 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €
  • 1.995 €
  • 1.995 €

Veränderung

  • + 125 €
  • + 458 €
  • + 221 €
  • + 609 €
  • + 154 €
  • + 314 €
  • keine
  • + 383 €
  • keine
Pflegestufe Pflegegrad 2016 2017 Veränderung
1 125 € + 125 €
0 (nur Demenz) 2 231 € 689 € + 458 €
I 2 468 € 689 € + 221 €
I mit Demenz 3 689 € 1.298 € + 609 €
II 3 1.144 € 1.298 € + 154 €
II mit Demenz 4 1.298 € 1.612 € + 314 €
III 4 1.612 € 1.612 €  keine
III mit Demenz 5 1.612 € 1.995 € + 383 €
Härtefall /

Härtefall mit Demenz

5 1.995 € 1.995 € keine

2. Pflegegeld

Erfolgen Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden und werden von Angehörigen, ehrenamtlichen Pflegepersonen oder privaten Pflegekräften übernommen, kann diese Leistung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass eine regelmäßige Beratung durch Pflegefachpersonal erfolgt.

Dabei sollen den Pflegenden Hilfestellungen bei der häuslichen Pflege vermittelt werden. Gleichzeitig wird dabei die Qualität der Pflege überprüft. Ist dies erfüllt, können Pflegebedürftige das Pflegegeld relativ frei verwenden. Hier finden Sie Informationen, wie Sie das Pflegegeld beantragen können.

Pflegestufe

  • 0 (nur Demenz)
  • I
  • I mit Demenz
  • II
  • II mit Demenz
  • III
  • III mit Demenz
  • Härtefall / Härtefall mit Demenz

Pflegegrad

  • 2
  • 2
  • 3
  • 3
  • 4
  • 4
  • 5
  • 5

2016

  • 123 €
  • 244 €
  • 316 €
  • 458 €
  • 545 €
  • 728 €
  • 728 €
  • 0/728 €

2017

  • 316 €
  • 316 €
  • 545 €
  • 545 €
  • 728 €
  • 728 €
  • 901 €
  • 901 €

Veränderung

  • + 193 €
  • + 72 €
  • + 229 €
  • + 87 €
  • + 183 €
  • keine
  • + 173 €
  • + 901/173 €
Pflegestufe Pflegegrad 2016 2017 Veränderung
0 (nur mit Demenz 2 123 € 316 € + 193 €
I 2 244 € 316€ + 72 €
I mit Demenz 3 316 € 545 € + 229 €
II 3 458 € 545 € + 87 €
II mit Demenz 4 545 € 728 € + 183 €
III 4 728 € 728 € keine
III mit Demenz 5 728 € 901 € + 173 €
Härtefall /

Härtefall mit Demenz

5 0/728 € 901 € + 901/173 €

3. Leistungen für stationäre Pflege

Um eine vollstationäre Pflege mitfinanzieren zu können, kann der stationäre Leistungsbetrag verwendet werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht umsetzbar ist.

Gründe dafür können sein, dass keine Pflegeperson zur Verfügung steht oder der Pflegebedürftige eine Tendenz zur Selbst- oder Fremdgefährdung besitzt.

Pflegestufe

  • 0 (nur Demenz)
  • I
  • I mit Demenz
  • II
  • II mit Demenz
  • III
  • III mit Demenz
  • Härtefall / Härtefall mit Demenz

Pflegegrad

  • 1
  • 2
  • 2
  • 3
  • 3
  • 4
  • 4
  • 5
  • 5

2016

  • 231 €
  • 0 €
  • 1.064 €
  • 1.064 €
  • 1.330 €
  • 1.330 €
  • 1.612 €
  • 1.995 €
  • 1.995 €

2017

  • 0 €
  • 770 €
  • 770 €
  • 1.262 €
  • 1.262 €
  • 1.775 €
  • 1.775 €
  • 2.005 €
  • 2.005 €

Veränderung

  • – 231 €
  • + 770 €
  • – 294 €
  • + 198 €
  • – 68 €
  • + 445 €
  • + 163 €
  • + 10 €
  • + 10 €
Pflegestufe Pflegegrad 2016 2017 Veränderung
1 231 € 0 € – 231 €
0 (nur Demenz) 2 0 € 770 € + 770 €
I 2 1.064 € 770 € – 294 €
I mit Demenz 3 1.064 € 1.262 € + 198 €
II 3 1.330 € 1.262 € – 68 €
II mit Demenz 4 1.330 € 1.775 € + 445 €
III 4 1.612 € 1.775 €  + 163 €
III mit Demenz 5 1.995 € 2.005 € + 10 €
Härtefall /

Härtefall mit Demenz

5 1.995 € 2.005 € + 10 €

4. Entlastungsbetrag

Wer in einem häuslichen Umfeld gepflegt wird, erhält von der Pflegekasse den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese ist für alle Pflegegrade einheitlich und liegt bei 125,00 EUR pro Monat. 2016 war dieser noch von der Einschränkung der Alltagskompetenz abhängig und betrug entweder 104,00 oder 208,00 EUR.

Er ist zweckgebunden und kann genutzt werden, um eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege oder eine Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger zu finanzieren. Zudem kann er dazu dienen, Maßnahmen zur Förderung der Pflegebedürftigen durchzuführen. Diese können dazu beitragen, dass ihre Selbstständigkeit möglichst lange erhalten bleibt und sie soziale Kontakte weiter pflegen können.

Die Pflegekasse gewährt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Haben die Pflegebedürftigen Beträge in einem Monat oder Jahr nicht verbraucht, können sie diese in den Folgemonat oder das folgende Kalenderjahr mitnehmen.

5. Kurzzeitpflege

Benötigt eine Person vorübergehend pflegerische Maßnahmen, kann aber nicht zu Hause gepflegt werden, ist die sogenannte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung förderfähig. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegegrade 2 bis 5 mit einem Pauschalbetrag von 1.612,00 EUR für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Dieser kann allerdings durch den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ergänzt werden. In Ausnahmefällen wird auch die Kurzzeitpflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Pflegekraft gefördert.

Diese Leistung ist unabhängig von einem Pflegegrad, wenn ein Mensch durch eine Krankheit oder einen Unfall pflegebedürftig wird. Jeder Krankenversicherte kann diese in Anspruch nehmen, wenn er zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt Pflege benötigt. Dazu muss ein Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden.

6. Verhinderungspflege

Die Pflegegrade 2 bis 5 können mit der Verhinderungspflege Kosten decken, die entstehen, wenn der pflegende Angehörige durch Krankheit, Urlaub oder einen anderen Grund verhindert ist. Die Kostenübernahme ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und auf einen Maximalbetrag von 1.612,00 EUR beschränkt.

  • Die zu pflegende Person muss bereits für mindestens sechs Wochen zu Hause durch die verhinderte Pflegeperson betreut worden sein.
  • Die Verhinderungspflege wird nur für einen maximalen Zeitraum von 42 Kalendertagen bezahlt. Dieser kann am Stück oder abschnittsweise in Wochen, Tagen oder Stunden genommen werden.
  • Die Ersatzpflege muss von einem gewerblichen Dienstleister oder einer Person außerhalb der häuslichen Gemeinschaft des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Übernehmen Angehörige ab dem 3. Verwandtschaftsgrad die Pflege, wird das Verhinderungspflegegeld ebenfalls gezahlt.
  • Für die Abrechnung müssen der Pflegekasse Belege vorgelegt werden.

7. Pflegehilfsmittel

Jedem Pflegegrad stehen für Geräte und Sachmittel Unterstützungszahlungen zu. Diese müssen für Hilfsmittel verwendet werden, welche die häusliche Pflege erleichtern oder dem Pflegebedürftigen ein selbstständiges Leben ermöglichen.

8. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds

Um das eigene Zuhause den Bedürfnissen eines Pflegebedürftigen anzupassen, stehen ihm Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 4.000,00 EUR pro Maßnahme zu.

Der Zuschuss kann für ein barrierefreies Bad, einen Treppenlift, Verbreiterung von Türen und weitere Umbauteneingesetzt werden, die das Zuhause auf die Einschränkungen abstimmen. Ist eine weitere Umbaumaßnahme notwendig, weil dies der veränderte Zustand des Pflegebedürftigen erfordert, kann der Zuschuss erneut beantragt werden.

9. Wohngruppenzuschlag

Wer einem der Pflegegrade 1 bis 5 zugeordnet ist, kann den pauschalen Wohngruppenzuschlag von monatlich 214,00 EUR in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mit mindestens zwei Mitbewohnern in einer ambulant betreuten, gemeinsamen Wohnung lebt. Mindestens drei Personen der Wohngruppe müssen im Sinne des SGB XI pflegebedürftig sein. Weiterhin darf die Wohngruppe nicht mehr als zwölf Bewohner umfassen.

10. Beratungseinsatz

Diese Leistung dient dazu, die Kosten für einen Beratungstermin zur Pflege zu finanzieren. Bei diesem informiert eine Pflegefachkraft die Angehörigen oder eine andere private Pflegeperson wie beispielsweise eine 24-Stunden-Pflegekraft über die ordnungsgemäße Betreuung.

Für die häusliche Pflege dient der Beratungstermin außerdem zur Kontrolle. Daher ist er beim Bezug von Pflegegeld auch verpflichtend und muss bei den Pflegegraden 2 und 3 einmal im Halbjahr und bei 4 und 5 einem im Vierteljahr erfolgen. Ansonsten ist die Inanspruchnahme dieser Leistung freiwillig. Der Betrag für den Beratungseinsatz liegt bei den Pflegegraden 1, 2 und 3 bei 23,00 EUR, bei 4 und 5 beträgt er 33,00 EUR.

Pflegegeldrechner: Wie hoch sind die Leistungen, die den Pflegegraden zustehen?

Das Pflegestärkungsgesetz II bringt mit den Pflegegraden nicht nur geänderte Leistungen mit sich, sondern ermöglicht bei diesen auch eine flexiblere, bedarfsgerechte Nutzung.

Wenn Sie die Höhe der zustehenden Leistungen wissen möchten, können Sie diese in der folgenden Tabelle nachsehen.

Pflegegrad

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung
  • Tagespflege
  • Pflegehilfsmittel

1

  • 0 €
  • 0 €
  • 0 €
  • 40 €

2

  • 316 €
  • 689 €
  • 689 €
  • 40 €

3

  • 545 €
  • 1.298 €
  • 1.298 €
  • 40 €

4

  • 728 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €
  • 40 €

5

  • 901 €
  • 1.995 €
  • 1.995 €
  • 40 €
Altenpfleger und polnische Pflegekräfte für jeden Pflegegrad

Das Pflegestärkungsgesetz II bringt mit den Pflegegraden nicht nur geänderte Leistungen mit sich, sondern ermöglicht bei diesen auch eine flexiblere, bedarfsgerechte Nutzung.

Wenn Sie die Höhe der zustehenden Leistungen wissen möchten, können Sie diese in der folgenden Tabelle nachsehen.

Pflegegrad 1 2 3 4 5
Pflegegeld 0 € 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistung 0 € 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Tagespflege 0 € 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Pflegehilfsmittel 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
Altenpfleger und polnische Pflegekräfte für jeden Pflegegrad

Darüber hinaus sieht das Pflegestärkungsgesetz II vor, dass jeder Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag von 125,00 EUR erhält.

Um die genaue Höhe von Pflegesachleistung und Pflegegeld zu berechnen, sollten Sie überlegen, welche Leistungen Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich benötigen. Bei einer häuslichen Pflege können Sie diese individuell kombinieren. Abhängig vom Pflegegrad und dem persönlichen Bedarf können Sie mit den Pflegeleistungen die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst decken und eine private Pflegeperson mit einem gewissen Betrag aus dem Pflegegeld entschädigen.

Pflegegeldrechner-Beispiel 2:

Pflegegeldrechner-Beispiel 2:

Zusammenfassung:
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können individuell miteinander kombiniert werden. Zum Beispiel 50 % der möglichen Sachleistung und 50 % des möglichen Pflegegeldes oder 43 % der möglichen Sachleistung und 57 % des möglichen Pflegegeldes oder 65 % der möglichen Sachleistung und 35 % des möglichen Pflegegeldes, etc.

Was steht den einzelnen Pflegegraden für häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege zu?

Pflegegrad

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Pflegegeld

  • 0 €
  • 316 €
  • 545 €
  • 728 €
  • 901 €

Pflegeleistung

  • 0 €
  • 689 €
  • 1.298 €
  • 1.612 €
  • 1.995 €

Entlastungsbetrag

  • 125 €
  • 125 €
  • 125 €
  • 125 €
  • 125 €
Pflegegrad Pflegegeld Pflegeleistung Entlastungsbetrag
1 0 €  0 € 125 €
2 316 € 689 € 125 €
3 545 € 1.298 € 125 €
4 728 € 1.612 € 125 €
5 901 € 1.995 € 125 €

Das Pflegegeld und die Pflegeleistung können Sie entweder jeweils zu 100 Prozent in Anspruch nehmen oder die beiden Leistungen nach Ihren Bedürfnissen kombinieren. Dies ermöglicht Ihnen zum Beispiel, die Kosten für eine Pflegekraft für die   sowie für einen ambulanten Pflegedienst für die Behandlungspflege mitzufinanzieren. Den zweckgebundenen Entlastungsbetrag erhalten Sie in voller Höhe.

Monatliche Leistungen bei teilstationärer und stationärer Pflege:

Pflegegrad

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Teilstationärer Leistunsbetrag

  • 0 €
  • 689 €
  • 1.298 €
  • 1.612 €
  • 1.995 €

Stationärer Leistungsbetrag

  • 125 €
  • 770 €
  • 1.262 €
  • 1.775 €
  • 2.005 €
Pflegegrad Teilstationärer

Leistunsbetrag

Stationärer

Leistungsbetrag

1 0 €  125 €
2 689 € 770 €
3 1.298 € 1.262 €
4 1.612 € 1.775 €
5 1.995 € 2.005 €

Weitere Leistungen:

Pflegegrad

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Kurzzeitpflege

  • 0 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €

Verhinderungspflege

  • 0 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €
  • 1.612 €

Pflegehilfsmittel

  • 40 €
  • 40 €
  • 40 €
  • 40 €
  • 40 €

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • 4.000 €
  • 4.000 €
  • 4.000 €
  • 4.000 €
  • 4.000 €

Wohngruppenzuschlag

  • 214 €
  • 214 €
  • 214 €
  • 214 €
  • 214 €
Pflegegrad Kurzzeitpflege Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Wohngruppenzuschlag Beratungseinsatz
1  0 €  0 €  40 €  4.000 €  214 €  23 €
2  1.612 €  1.612 €  40€  4.000 €  214 €  23 €
3  1.612 €  1.612 €  40 €  4.000 €  214€ 23 €
4  1.612 €  1.612 €  40 €  4.000 €  214 €  33 €
5  1.612 €  1.612 €  40 €  4.000 €  214 €  33 €

Pflegegrad beantragen: So stellen Sie den Antrag

Wenn Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger vor dem 01.01.2017 bereits einer Pflegestufe zugeordnet waren, müssen Sie keinen Antrag für einen Pflegegrad stellen. Diesen teilt die Pflegekasse automatisch zu. Wurde bislang noch keine Pflegebedürftigkeit festgestellt, können Sie dies schriftlich beantragen.

  1. Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst gestellt werden. Ist er dazu nicht in der Lage, kann das auch ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter tun.
  2. Um den Antrag zu stellen, reicht ein Anruf bei der zuständigen Pflegekasse oder ein kurzes, formloses Schreiben. Sie können ebenfalls direkt beim Pflegestützpunkt vorstellig werden und dort einen Antrag für die Einstufung in einen Pflegegrad stellen.
  3. Wenn Sie den Pflegegrad telefonisch beantragt haben, übersendet die Pflegekasse Ihnen ein Formular per Post. Dieses müssen Sie ausfüllen und anschließend zurücksenden.
  4. Ist der schriftlicher Antrag oder das ausgefüllte Formular eingegangen, kündigt sich ein Gutachter des MDK oder von Medicproof für einen Termin an. In diesem wird er den Antragssteller und seine Pflegebedürftigkeit persönlich und gemäß dem festgelegten Fragenkatalog begutachten.
  5. Das Ergebnis des Gutachtens überprüft die Pflegekasse und weist einen entsprechenden Pflegegrad zu.

So können Sie Pflegegeld beantragen

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Sie dafür einen entsprechenden Antrag stellen. Pflegegeld können Sie dann beantragen, wenn Sie einem der fünf Pflegegrade zugeordnet sind und zu Hause gepflegt werden.

  1. Voraussetzungen
  • Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger sind mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet.
  • Die Pflege findet im eigenen Zuhause statt.
  • Eine nicht-professionelle Pflegeperson führt die Pflege durch. Dabei kann es sich um nahestehende Angehörige, Freunde, Nachbarn oder ehrenamtlich tätige Personen handeln. Auch 24-Stunden-Pflegekräfte können dazu zählen.
  1. Antragsstellung

Dieser muss immer vom Pflegebedürftigen selbst oder durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten gestellt werden. Anschließend ist der Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Dabei handelt es sich um diejenige, die bei der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angegliedert ist.

Vorgehensweise:

  • Der Antrag kann formlos durch ein kurzes Schreiben oder einen Anruf bei der Pflegeversicherung gestellt werden.
  • Die Pflegekasse sendet dem Antragssteller ein Formular zu.
  • Dieses füllt er bzw. der schriftlich Bevollmächtigte aus.
  • Das ausgefüllte Pflegegeld-Formular wird zurück an die Pflegekasse geschickt.

Die Formulare für die Antragsstellung können Sie der zuständigen Pflegekasse kostenlos herunterladen.

  1. Nach der Bewilligung

Sobald die Pflegekasse den Antrag bewilligt hat, überweist sie den Betrag, der Ihnen bzw. Ihrem pflegebedürftigem Familienmitglied aufgrund des zugeordneten Pflegegrades zusteht. Die Verwendung ist dabei relativ frei. So können Sie damit zum Beispiel die Pflegeperson für ihre Mühen entschädigen.

Auf die gleiche Weise können Sie auch vorgehen, wenn Sie Pflegesachleistungen oder andere Unterstützungsmaßnahmen aus der Pflegeversicherung beantragen möchten. Allerdings wird das Geld für die Pflegesachleistung nicht auf Ihr Konto überwiesen. Dieses erhält der ambulante Pflegedienst direkt von der Pflegekasse, da er seine erbrachten Leistungen auch mit dieser abrechnet.

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