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Was ist eine Kurzzeitpflege und für wen kommt sie in Frage?2018-07-31T16:55:45+02:00

Was ist eine Kurzzeitpflege und für wen kommt sie in Frage?

Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein pflegebedürftiger Mensch für einen Zeitraum, der 28 Tage nicht überschreiten darf, in einer stationären Einrichtung gepflegt wird. Ein Platz in einer dieser Institutionen muss dort vorher gebucht werden. Die Kurzzeitpflege wird in unterschiedlichen Fällen nötig, zum Beispiel wenn:

  • … pflegende Angehörige selbst krank werden oder sich einmal eine Auszeit von der anstrengenden Pflege nehmen wollen oder müssen. Man spricht auch von einer Verhinderungspflege.
  • … nach einem Krankhausaufenthalt noch eine Nachsorge nötig ist. Das ist vor allem für ältere und allein stehende Menschen eine Alternative.
  • … eine Überbrückungsmaßnahme nötig wird, denn oft tritt eine Pflegebedürftigkeit ohne Vorwarnung ein. Dann können diese 28 Tage für die Suche einer passenden Betreuungsform, also entweder der Unterbringung in einem Pflegeheim, einer häuslichen 24-Stunden-Betreuung oder eines ambulanten Pflegedienstes, genutzt werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden muss.

 
 

Kurzzeitpflege zuhause

Auch eine Kurzzeitpflege zuhause ist in Ausnahmefällen möglich. Die Pflege kann dann durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft erfolgen. Genehmigt wird das häufig, wenn die zu betreuende Person sich weigert, das eigene Zuhause zu verlassen. Dies muss jedoch mit der Pflegekasse beziehungsweise der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt individuell geregelt werden.

Wer hat Anspruch?

Kurzzeitpflege können alle Menschen mit Pflegestufe in Anspruch nehmen. Sie beantragen diese bei der Pflegekasse. Seit 2016 ist das jedoch auch ganz ohne Pflegestufe möglich, wenn zum Beispiel nach einem Krankenhaushalt weitere Pflege benötigt wird, diese zu Hause aber nicht gewährleistet werden kann. Dann muss der Antrag jedoch bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Regelungen für die sogenannte „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ sind im § 39c SGB V festgehalten. Die Höhe der Leistungen ist bei Kranken- und Pflegeversicherung gleich. Wie viel Geld der Betroffene noch hinzuzahlen muss, hängt jedoch stark von der Einrichtung ab, die die Kurzzeitpflege übernimmt.

Enthaltene Leistungen

Die Kurzzeitpflege der Kassen enthält bis zu einer Höhe von 1.612 Euro im Kalenderjahr:

  • die Betreuung
  • die Grundpflege
  • die Behandlungspflege

Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden, können aber nach Absprache gegebenenfalls noch bezuschusst werden. In Verbindung mit einem Anspruch auf Verhinderungspflege ist eine Kostenübernahme bis 3.224 Euro und für höchstens 8 Wochen möglich. Die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes wird ebenfalls bis zu 8 Wochen weitergezahlt.

Antrag stellen

Einen Antrag auf Kurzzeitpflege können der Pflegebedürftige selbst und seine Vertretungsberechtigten unterschreiben. Beim Ausfüllen helfen aber auch die Pflegeversicherung und Sozialdienste von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Letztere haben die entsprechenden Formulare bereits vorliegen. Ansonsten erhält man sie bei der Pflege- oder Krankenkasse. Bei einigen ist auch ein Download möglich. Es ist sinnvoll, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Wenn die Pflegebedürftigkeit jedoch plötzlich eintritt, können Pflegekräfte oder Sozialdienste die Notsituation schnell bestätigen.

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