Mindestlohn in der Pflege

Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1. Januar 2015 in Deutschland eingeführt worden und liegt bis zum 31. Dezember 2016 bei 8,50 Euro pro Stunde. Wie von der Mindestlohnkommission beschlossen, wird er 2017 auf 8,84 Euro angehoben und ist ab Jahresbeginn für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend. Die Erhöhung soll in erster Linie die Situation von Geringverdienern verbessern. Gültigkeit besitzt der Mindestlohn in der Pflege für Betreuungskräfte, die in privaten Haushalten oder bei ausländischen Dienstleistern angestellt sind und ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.

Bedeutung des Mindestlohns für die 24-Stunden-Pflege

Die Deutsche Seniorenbetreuung vermittelt hauptsächlich Pflegekräfte aus Polen, Ungarn, der Slowakei und weiteren osteuropäischen Ländern. Für diese gelten die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), weshalb für sie ebenfalls die in Deutschland gültigen Mindestarbeitsbedingungen und der gesetzlich festgeschriebene Mindestlohn gelten. Bei der Vermittlung von Pflegepersonal für die 24-Stunden-Pflege achtet die Deutsche Seniorenbetreuung darauf, dass die Bestimmungen des AEntGs eingehalten werden und die Betreuungskräfte den Mindestlohn für die Pflege erhalten.

Unterscheidung Mindestlohn in der Pflege und Pflegemindestlohn

Mit dem Mindestlohn für Pflegekräfte möchte das Bundeministerium für Arbeit und Soziales angemessene Arbeitsbedingungen für qualitätsorientiertes Pflegepersonal sicherstellen. Diese liegen allerdings über den Arbeitsbedingungen des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns. Deshalb gibt es spezielle Regelungen, die auf die Bedürfnisse der Pflegebranche zugeschnitten sind. Der Pflegemindestlohn gilt für Arbeitnehmer, die in einem Pflegebetrieb angestellt sind, der hauptsächlich ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringt oder sich um die Krankenpflege kümmert. Dabei gilt das sogenannte Überwiegensprinzip: Sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Summe mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit mit Pflegeleistungen beschäftigt, gilt der Betrieb als Pflegebetrieb. Die Angestellten erhalten dann den höheren Mindestlohn für die Pflege.

Handelt es sich jedoch beim Arbeitgeber um einen privaten Haushalt, gilt der Pflegemindestlohn nicht. Im Sinne der Verordnung der Pflegekommission stellen diese keinen „(Pflege-)Betrieb“ dar, weshalb die Regelungen für den Pflegemindestlohn nicht greifen.
Betreuungskräfte, die unmittelbar durch den privaten Haushalt beschäftigt sind, erhalten daher den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Der Grund dafür liegt auch darin, dass sie hauptsächlich hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Leistungen der Grundpflege übernehmen, aber keine medizinische Versorgung leisten (z.B. Verabreichen von Medikamenten, Injektionen, Verbandswechsel, etc.).
Zudem gilt der gesetzliche Mindestlohn in der Pflege, wenn die Betreuungskräfte bei einem ausländischen Dienstleister angestellt sind. Diese werden nach dem Entsendemodell an deutsche Privathaushalte vermittelt und schließen mit diesen einen Dienstleistungsvertrag, der die zu erbringenden Leistungen festhält.

Die monatliche Höhe der Leistungen in Abhängigkeit zu den Pflegegraden:

Übersicht über den Pflegemindestlohn

Jahr Alte Bundesländer Neue Bundesländer
2015 9,40 EUR 8,65 EUR
2016 9,75 EUR 9,00 EUR
2017 10,20 EUR 9,50 EUR

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