Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Wichtige Regularien

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (kurz: AEntG) regelt die zwingenden Arbeitsbedingungen am Beschäftigungsort für die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern in bestimmten Branchen. Dabei beziehen sich die Bestimmungen vor allem auf:

  • Mindestlohn
  • Urlaubsanspruch
  • Höchstarbeitszeiten
  • Mindestruhezeiten
  • Sicherheit- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen
  • Weitere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

Die Arbeitsbedingungen sind nach §5 TVG in einem Tarifvertrag festgelegt beziehungsweise können für die Pflegebranche auch durch eine Rechtsverordnung geregelt sein. Die Festlegung des Mindestlohns richtet sich nach den Rechtsvorschriften des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Welche Bedeutung besitzt das Gesetz für die 24-Stunden-Pflege?

Das Entsendegesetz macht mit seiner Neufassung von 2009 für Betreuungs- und Pflegekräfte aus Polen, Tschechien und weiteren osteuropäischen Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung unter genau geregelten, gesetzlichen Bestimmungen möglich. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern durch die ausländischen Arbeitgeber schreibt es sowohl die Mindestarbeitsbedingungen als auch den gesetzlichen Mindestlohn vor. Eine wichtige Vorschrift des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist außerdem die A1-Entsendebescheinigung. Diese bescheinigt, dass die entsendeten Pflegekräfte aus Osteuropa im Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes veranlagt sind. Bei der Entsendung sind die Arbeitnehmer weiterhin im jeweiligen Entsendestaat sozialversichert und es müssen keine Sozialabgeben im Gastland gezahlt werden.

Seriöse Pflegedienstleister und Vermittlungsagenturen achten auf die Einhaltung der Bestimmungen des AEntGs, sodass die Entsendung der 24-Stunden-Pflegekräfte nach Deutschland dem EU-Recht entspricht.
Die Deutsche Seniorenbetreuung vermittelt im Rahmen der häuslichen 24-Stunden-Pflege Betreuungskräfte gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie der Richtlinien der Dienstleistungsfreiheit. Diese werden für eine begrenzte Zeit von ihrem Arbeitgeber in Polen, Tschechien oder einem anderen osteuropäischen Mitgliedsstaat der EU, bei welchem sie legal und sozialversicherungspflichtig angestellt sind, nach Deutschland entsendet und besitzen die notwendige A1-Entsendebscheinigung.

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