Pflegeleistungsergänzungsgesetz – Was bedeutet es?

Das im Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz ergänzt die Pflegepflichtversicherung, die in Deutschland im Jahr 1995 eingeführt worden ist. Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz gibt die Voraussetzungen für einen zusätzlichen Leistungsanspruch für Pflegebedürftige vor, die einen hohen Bedarf an häuslicher Betreuung besitzen (z.B. bei Demenz, psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen). Darüber hinaus ermöglicht es beratende Hilfe durch zusätzliche Hausbesuche.
Beantragen können die ergänzenden Leistungen laut Pflegeleistungsergänzungsgesetz Pflegebedürftige, die nicht nur in der Grundpflege sowie hauswirtschaftlichen Versorgung Unterstützung benötigen, sondern ebenfalls bei der allgemeinen Beaufsichtigung und Beschäftigung.

Wofür dürfen die Leistungen genutzt werden?

Wer diese Pflegeleistungen erhält, kann sie für Kosten nutzen, die für die Alltagsbegleitung, Freizeitangebote und unterstützende Hilfe entstehen. Sie werden von geschulten, ehrenamtlichen Helfern (z.B. Pflegehelfer, Krankenschwestern, Zivildienstleistende) geleistet, die von einer Fachkraft angeleitet werden. Auf diese Weise entlasten sie die Familie des Pflegebedürftigen und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung.
Beispiele:

  • Die Pflegebedürftigen werden stundenweise zuhause beaufsichtigt und beschäftigt, damit die Angehörigen Zeit für sich haben.
  • Benötigen die pflegenden Familienmitglieder Unterstützung, weil der Betreuungsbedürftige eine schwere Erkrankung oder Behinderung besitzt, kann eine Begleitperson bereitgestellt werden.
  • Die betreuenden Angehörigen können an Schulungen teilnehmen, wie sie die Freizeit mit dem pflegebedürftigen Familienmitglied sinnvoll gestalten können.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Wann ein erheblicher Betreuungsbedarf vorliegt, ist im Gesetz durch dreizehn unterschiedliche Fähigkeitsstörungen und Schädigungen genau festgelegt. Dies ist demnach zum Beispiel dann gegeben, wenn

  • der psychisch Kranke unkontrolliert seinen Wohnbereich verlässt,
  • er gefahrbringende Situationen verkennt oder verursacht,
  • ein unsachgemäßer Umgang mit potentiell gefahrbringenden oder gefährlichen Substanzen oder Gegenständen erfolgt,
  • der Betreuungsbedürftige die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse nicht wahrnehmen kann
  • oder er die meiste Zeit aufgrund einer therapieresistenten Depression niedergeschlagen, verzagt, hilflos oder hoffnungslos ist.

Diese Voraussetzungen sind unabhängig von der Pflegestufe, sodass die ergänzenden Pflegeleistungen auch in Anspruch genommen werden können, wenn dem Betreuungsbedürftigen durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) keine Pflegestufe zugesprochen worden ist.
Die Leistungen gemäß dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz sind bei der Pflegekasse zu beantragen. Die genehmigten Beträge sind zweckgebunden und dürfen nur für nachweislich entstandene Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen verwendet werden.

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